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Unsere AGBs

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

 

I. Allgemeines

  1. Unsere Preisangaben sind jeweils nur für die beschriebene Leistung gültig.
  2. Sofern der Auftragserteilung kein Angebot unsererseits zugrunde liegt, kommt der Vertrag mit unserer Bestätigung des Auftrages zustande.
  3. Soweit keine anderen Weisungen des Auftraggebers vorliegen, gelten in seinem Namen handelnde Personen als ermächtigt, Weisungen zur Ausführung des Vertrages für den Auftraggeber abzugeben und Erklärungen von uns entgegenzunehmen.

 

II. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. In sämtlichen ausgewiesenen Einzelpreisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Die Mehrwertsteuer wird bei der Rechnungsstellung mit dem jeweils gültigen Prozentsatz zugerechnet.
  2. Die Gültigkeit unserer Preise ist auf den jeweiligen Lieferumfang des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung begrenzt.
  3. Ist im Kaufvertrag oder in einer anderen schriftlichen Abmachung nichts anderes vereinbart, gehen Kosten für Anfahrt und Transport zum Lieferungsort zu Lasten des Käufers. Warenversand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab Firmensitz bzw. Herstellerwerk. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, trägt der Käufer die Gefahr und das Transportrisiko.
  4. Für die Bezahlung unserer Lieferungen sind die im Kaufvertrag vereinbarten oder in einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung festgelegten Zahlungsbedingungenen gültig. Sind Zahlungsbedingungen weder im Vertrag noch in einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung festgelegt, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  5. Gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25 % des Nettokaufpreises zu verlangen. Das Recht des Käufers, einen geringeren Schaden nachzuweisen, wird hiervon nicht berührt. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen und dadurch dessen Gegenleistung gefährdet ist, sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt. Ist der Käufer bei Vorliegen solcher Umstände trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zur Leistung Zug um Zug oder zu einer Sicherheitsleistung nicht bereit, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für diesen Fall des Rücktritts sind wir berechtigt, Ersatz für alle von uns schon gemachten Aufwendungen zu verlangen.

 

III. Liefer-/Leistungszeit

  1. Für den Lieferungs- und Leistungszeitpunkt ist die jeweilige Individualvereinbarung maßgebend. Geraten wir mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so hat der Käufer/Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er aus dem Lieferverzug Rechte herleiten kann.
  2. In den Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und Boykott, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist für die Dauer der Störung.

Führen die vorgenannten unvorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Umstände nicht nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis, sondern zu einer Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Der Anspruch des Auftraggebers  auf Rückzahlung bereits erbrachter Vorauszahlungen wird hiervon nicht berührt. Liegen die Vorbezeichneten Umstände bei unseren Vorlieferanten/Zulieferern vor und ist eine Beschaffung bei anderen Zulieferern nicht zu erlangen, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist ebenfalls um die Dauer der Störung. Tritt aus diesen von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht nur ein vorübergehendes Lieferungs-/Leistungshindernis, sondern Unmöglichkeit der Lieferung-/Leistung ein, steht uns ebenfalls das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung bereits erbrachter Vorauszahlungen wird hiervon nicht berührt.

 

IV. Gewährleistungen

  1. Wir leisten Gewähr für von uns selbst neu hergestellte Waren.
  2. Im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr sind offen liegende Mängel schriftlich innerhalb zwei Wochen anzuzeigen, ansonsten die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Maßgebend für die Fristberechnung sind der Eingang der Ware beim Kunden und/oder die Übergabe sowie der Eingang der Mängelrüge bei uns. Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährung beginnt mit dem Eingang der Ware beim Käufer.
  3. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen, bleibt es dem Käufer/Auftraggeber vorbehalten, nach seiner Wahl Anspruch auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) zu verlangen. Dies gilt sowohl für Warenlieferungen als auch Werkleistungen.

 

V. Haftung

  1. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, unsere leitenden Angestellten und unsere Erfüllungsgehilfen für Schäden nur dann und insoweit, als eine von uns abgeschlossene Haftpflichtversicherung dafür eintritt. Soweit versicherungsvertraglich zulässig, können wir uns durch Abtretung freistellen.

Dies gilt dann nicht, wenn:

  1. a) wesentliche Pflichten verletzt wurden, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden (Kardinalpflichten)
  2. b) der Schaden infolge Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft eingetreten ist.
  3. Unsere Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften erstreckt sich nicht auf Mangelfolgeschäden, sofern die Zusicherung nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte.
  4. Ansonsten haften wir, unsere leitende Angestellten und unsere Erfüllungsgehilfen vertraglich und außervertraglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

VI. Eigentumsvorbehalt und Sicherung des Kaufpreises

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt darüber hinaus, dass uns das Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehalten bleibt. Bei laufender Rechnung gilt unser Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldenforderung.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten bzw. zu veräußern. An den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenständen erwerben wir anteilig Miteigentum. Verliert die von uns gelieferte Ware durch Verarbeitung ihre rechtliche Selbständigkeit nicht, so können wir auch Ihre Herausgabe verlangen.
  3. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, auf denen unser Eigentumsvorbehalt ruht, sowie die Abtretung von Forderungen aus dem Weiterverkauf solcher Waren, ist  dem Käufer nicht gestattet. Veräußert der Käufer von uns gelieferte Ware, verändert oder unverändert, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Bezahlung aller unserer Forderungen die aus solchen Verkäufen erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen sofort an uns auszuhändigen.
  4. Wird Ware, auf der unser Eigentumsvorbehalt ruht, von dritter Seite gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, uns dies  unverzüglich anzuzeigen.

 

VII. Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, ist für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand das für den Sitz unserer Firma zuständige Gericht.

 

VIII.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.